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SATZUNG FÖRDERKREIS DEICHTORHALLEN HAMBURG E.V.

 

§1 NAME · SITZ · GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen Förderkreis Deichtorhallen Hamburg e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Förderkreis Deichtorhallen Hamburg e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK · GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an die Deichtorhallen Hamburg GmbH verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deichtorhallen Hamburg GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann der Vorstand eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person (Firmenmitgliedschaft) werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus drei bis neun Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c ) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§9 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder hat die Mitgliederversammlung weniger als neun Mitglieder gewählt, so kann der Vorstand jeweils für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

§10 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. An den Vorstandssitzungen nehmen der Intendant und der Kaufmännische Direktor der Deichtorhallen Hamburg GmbH teil.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jedes Firmenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder- versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Personen gewählt werden. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidaten, die die gleichen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deichtorhallen Hamburg GmbH (§ 2 Abs. 4).